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Satzung.
Satzung des Cannabis Social Club CSC-Bodensee
Die Satzung entspricht dem CanG und wird ab dem Inkrafttreten angepasst.
Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzer:innen, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren. Ziel des CSC-Bodensee ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft, sobald die
gesetzliche Grundlage „CanG“ dafür vorhanden ist. Da der Anbau von THC-haltigem Hanf, auch für den Eigenbedarf in Deutschland zurzeit noch verboten ist, und auch aktiv strafrechtlich verfolgt wird, werden die vorrangigen Aufgaben und
Ziele des Vereins und der Mitglieder:innen zunächst darin bestehen, sich als Interessengemeinschaft von Cannabis-Konsument:innen und Patient:innen einzusetzen für:
• Die Änderung der Drogengesetzgebung in Deutschland
• Eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik
• Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit intern, extern und auch an Schulen
sowie die Vorbereitung und Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Strukturen, um im Falle einer Legalisierung schnell und effektiv die Versorgung der Mitglieder:innen sichern zu können. Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen durch staatliche Labore oder durch den Verein selbst. CSC-Bodensee nimmt als Mitglieder volljährige Cannabis-Nutzer:innen auf, die eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und -standards, unter Ausschluss der Öffentlichkeit wollen, und sich für eine Veränderung in der Drogenpolitik einsetzen wollen. Das umfasst sowohl medizinische AnwenderInnen, als auch GenusskonsumentInnen.
In diesem Sinne gibt sich der CSC-Bodensee seine Satzung.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen CSC-Bodensee
2. Er hat seinen Sitz in Langenargen, und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V..
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Ziel des Vereins ist der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf seiner
Mitglieder unter legalen Bedingungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Damit soll den
Mitgliedern ein kostengünstiger Zugang zu unterschiedlichen Sorten Cannabis ermöglicht werden. Der Verein setzt sich für ein Ende der Drogenprohibition und für die Schaffung regulierter Märkte, insbesondere für regulierte Cannabis-Märkte und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen und gesellschaftlichen Veränderungen, ein.
Zur Zeit der Gründung des Vereins ist es illegal, Cannabis zu produzieren und weiter zu geben. Der Verein und die Mitglieder arbeiten aktiv im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine Legalisierung von Cannabis, mit der Möglichkeit des Eigenanbaus und der vereinsrechtlichen Organisation als Ziel. In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit. Jugendschutz, Verbraucherschutz und der Schutz öffentlicher Räume sind dem Verein ein besonderes Anliegen. Eine wissenschaftlich fundierte Aufklärung, frei von Ideologien, ist dafür nötig. Der Verein bietet Aufklärungsarbeit und Informationsveranstaltungen auch an Schulen an. Der CSC-Bodensee möchte seinen Mitgliedern ein lebendiges Vereinsleben bieten, bei dem auch Spaß, Vergnügen und Geselligkeit in sicheren Räumen nicht zu kurz kommen.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des CSC-Bodensee können alle natürlichen und auch juristischen Personen werden. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Am gemeinschaftlichen
Cannabisanbau können sich nur natürliche und volljährige Personen beteiligen. Ist die
Teilnahme am gemeinschaftlichen Cannabisanbau limitiert, haben Mitglieder, die Cannabis
als Medizin gebrauchen, Vorrang. Ausdrücklich nimmt der Verein auch Mitgliedsanträge
von Personen an, die wegen einer Verurteilung für Cannabis-Besitz, – Anbau, – Handel oder – Schmuggel ohne Begleitdelikte vorbestraft sind.
2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag der darauf folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung
ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
5. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem
Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigem Ende
aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge fest.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Anbau- und Verteilungsordnung, die den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder regelt.
3. Bei der Sortenwahl werden die Mitglieder, die es nachweislich medizinisch nutzen
bevorzugt, ebenso in der Versorgung. Im Fall des Überschusses wird der Überschuss
eingelagert. Der Vorstand schlägt das weitere Vorgehen vor über das die
Mitgliederversammlung abstimmt.
§5 Vereinsmittel
1. Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine
Gewinnerzielungsabsicht.
2. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
3. Einnahmen erzielt der Verein durch
a. Beiträge
b. Veranstaltungserlöse
c. Verkauf von Fanartikeln
4. Der Cannabis Anbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für
Anschubfinanzierung und längerfristige Investitionen aus allgemeinen Vereinsmitteln
unterstützt werden, soll aber möglichst durch Sonderbeiträge der teilnehmenden Mitglieder
und Spenden finanziert werden. Ein solcher Sonderbeitrag orientiert sich an den anteilig
anfallenden Kosten zzgl. eines Vereinszuschlages und ggfs. gesetzlich geregelter Abgaben.
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
I. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von
dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und
entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl
b) die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c) die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und
Investitionsplans
d) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e) die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes
f) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g) der Erlass der Beitragsordnung und des Vereinszuschlages für
Cannabisprodukte, die nicht Bestandteil der Satzung sind
h) die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug
aus Aufgaben seitens des Vereins
i) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des
Vereins
3. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der
vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die
Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Die
Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. der Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr
(Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie
einberuft.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25
Prozent der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer
Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs
Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.
5. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
6. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll
anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und dem Schriftführer.
unterschrieben.
7. Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche
Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim
Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge
sind als Initiativanträge unzulässig.
8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen
Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.
II. Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Schriftführer/in und
dem/der Schatzmeister/in.
Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen
beschließen, dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzern/innen zu erweitern ist. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame
Zeichnung durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 7 Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen
Vorstandes im Amt.
5. Der Vorstand soll in der Regel jährlich tagen. Die Sitzungen sind in der Regel
vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.
6. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
7. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur
Kenntnis zu geben.
§7 Satzungsänderung und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürften einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder.
3. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde
vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens
mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
5. Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu
gleichen Teilen an folgende Vereine: Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM)
Bund Deutscher Cannabis-Patienten e.V.
Langenargen, den 29.02.2024
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